BAG - Urteil vom 04.12.2002
5 AZR 667/01
Normen:
HGB §§ 383 384 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1386
NZA 2003, 1112
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1368/01 19 Sa 1445/01
ArbG Berlin, vom 25.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 1225/01

Arbeitnehmerbegriff; Kommissionär

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 667/01

DRsp Nr. 2003/7452

Arbeitnehmerbegriff; Kommissionär

Orientierungssätze: 1. Der Gesetzgeber hat den Kommissionär nach § 383 HGB als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet. Die Selbständigkeit folgt dabei aus der Gewerbsmäßigkeit seines Tätigwerdens. Allerdings liegt ein Arbeitsverhältnis dann vor, wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die zur Folge haben, daß der betreffende Kommissionär nicht mehr im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Allein die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Kommissionärs kann zwar die Rechtsstellung einer arbeitnehmerähnlichen Person begründen (dazu Senat 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 - BAGE 86, 267, 270), nicht aber die Arbeitnehmereigenschaft. 2. Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, spricht dies regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis (Senat 12. Dezember 2001 - 5 AZR 253/00 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 87; ebenso BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

Normenkette:

HGB §§ 383 384 ; BGB § 611 ;

Tatbestand: