Die Parteien streiten in der zweiten Instanz zuletzt noch über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 1996.
Die Klägerin arbeitete seit 1994 ununterbrochen als Sekretärin für die Beklagte. Das Vertragsverhältnis wurde als freies Mitarbeiterverhältnis durchgeführt und auf der Grundlage eines Stundenlohnes von DM 28,-- zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet.
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