LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.02.2006
13 TaBV 56/05
Normen:
BetrVG § 99 ; AÜG § 1 Abs. 2 § 14 Abs. 3 ; BetrVG § 75 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 753
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1/05

Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 56/05

DRsp Nr. 2006/28045

Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft

»1. Bei Einstellung von Leiharbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat den Leiharbeitsvertrag und den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorzulegen.2. Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.3. Die Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; AÜG § 1 Abs. 2 § 14 Abs. 3 ; BetrVG § 75 ;

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber beantragt Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von zwei Leiharbeitnehmern und die Feststellung, dass die vorgenommenen vorläufigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Mit Wideranträgen im Beschwerdeverfahren begehrt der Betriebsrat zusammengefasst die Feststellung, dass er berechtigt war, die Zustimmung zu den Einstellungen zu verweigern und dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, mit dem Ziel des Abbaus der Stammbelegschaft Leiharbeitnehmer zu beschäftigen und die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge der Druckindustrie zu umgehen.