LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.07.2008
6 TaBV 11/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; AÜG § 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 75
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 88d/07

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Arbeitnehmerüberlassung; vorübergehend; gewerbsmäßig; konzernintern; Gewinnerzielungsabsicht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 11/08

DRsp Nr. 2008/22075

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Arbeitnehmerüberlassung; vorübergehend; gewerbsmäßig; konzernintern; Gewinnerzielungsabsicht

»Im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung darf bei der Prüfung, ob der Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn dieser lediglich als rechtliche Hülle existiert und zu eigenen Handlungen am Markt oder auch konzernintern gar nicht in der Lage ist, weil er über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme der Leiharbeitnehmer über kein eigenes Personal verfügt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; AÜG § 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von fünf Leiharbeitnehmern ab dem 31.10.2007.

Die Arbeitgeberin, Antragstellerin und Beteiligte zu 1. betreibt mit etwa 580 Arbeitnehmern ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie ist ein Konzernunternehmen der Verkehrsbetriebe H.... Zwischen der V...-AG und der P. besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.