Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Aufwandsentschädigung nach § 18 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) auch für Zeiten der Personalratstätigkeit an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger ist als bauausführende Kraft und zugleich Meßhelfer im Aufgabenbereich Linientechnik beim Fernmeldeamt K beschäftigt und gehört dem örtlichen Personalrat an. Er übt seine arbeitsvertragliche Tätigkeit in der Regel außerhalb seiner ständigen Dienststelle, dem Baubezirk K, G-Straße, aus. Die Sitzungen des örtlichen Personalrats finden am Sitz des Fernmeldeamtes in K, weg, statt.
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