BAG - Urteil vom 27.07.1994
7 AZR 81/94
Normen:
BPersVG § 46 Abs; BetrVG § 37 Abs. 2 ; Bundesreisekostengesetz §; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVArb;
Fundstellen:
DB 1995, 1340
NZA 1995, 799
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 285/93
ArbG Düsseldorf, vom 01.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5177/92

Arbeitsentgelt - pauschalierter Aufwendungsersatz

BAG, Urteil vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 81/94

DRsp Nr. 1995/3131

Arbeitsentgelt - pauschalierter Aufwendungsersatz

»Die als Tagespauschale in Höhe von 8,00 DM gezahlte Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. B Abs. 1 und 3 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Personalratsmitglieder erhalten nach § 44 BPersVG ohne Rücksicht auf ihre besoldungs- oder tarifrechtliche Stellung eine nach denselben Maßstäben zu bemessende Reisekostenvergütung.«

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs; BetrVG § 37 Abs. 2 ; Bundesreisekostengesetz §; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVArb;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Aufwandsentschädigung nach § 18 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) auch für Zeiten der Personalratstätigkeit an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger ist als bauausführende Kraft und zugleich Meßhelfer im Aufgabenbereich Linientechnik beim Fernmeldeamt K beschäftigt und gehört dem örtlichen Personalrat an. Er übt seine arbeitsvertragliche Tätigkeit in der Regel außerhalb seiner ständigen Dienststelle, dem Baubezirk K, G-Straße, aus. Die Sitzungen des örtlichen Personalrats finden am Sitz des Fernmeldeamtes in K, weg, statt.