LAG München - Urteil vom 10.02.1998
6 Sa 446/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TV für Angestellte (technische und kaufmännische Angestellte, Poliere) über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 19804/96

Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Angestellten im Baugewerbe

LAG München, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 446/97

DRsp Nr. 2002/14997

Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Angestellten im Baugewerbe

Soweit die Tarifverträge über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 nur die gewerblichen Arbeitnehmer bei Ausscheiden vor dem Stichtag (30. November) von der anteiligen Gewährung eines 13. Monatseinkommens ausschließen, ist dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TV für Angestellte (technische und kaufmännische Angestellte, Poliere) über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995; TVG § 1 ;

Tatbestand: