LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2000
8 Sa 671/00
Normen:
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens §§ 2 6 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
FA 2001, 158
LAGE § 1 TVG Rückwirkung Nr. 2
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 63
ZTR 2001, 25
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8361/99

Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - rückwirkende Änderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 671/00

DRsp Nr. 2002/3631

Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - rückwirkende Änderung

Auch eine als dreizehntes Monatseinkommen bezeichnete tarifvertragliche Gratifikation, die im Rahmen einer Stichtagsregelung in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt und einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue setzt, kann rückwirkend für das ganze Jahr geändert, d.h. in der Höhe reduziert werden, wenn der Vertrauensschutz der Normunterworfenen nicht entgegensteht.

Normenkette:

Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens §§ 2 6 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der am 26.09.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1980 bei der Beklagten, die dem S. Konzern angehört, als Elektrotechniker beschäftigt, und zwar laut Arbeitsvertrag vom 04.06.1980 (Bl. 6 ff d. A.).

Hinsichtlich der Tarifbindung enthält der Arbeitsvertrag in II 4 folgende Regelung:

"4. Kollektiv-Regelung

Für die Arbeitsbedingungen gelten die jeweils gültigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die Betriebsordnung. Sie sind für beide Parteien dieses Anstellungsvertrages bindend."

Damit gelten hier die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW.