LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2000
8 (11) Sa 776/00
Normen:
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens §§ 2 6 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8144/99

Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - rückwirkende Änderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 8 (11) Sa 776/00

DRsp Nr. 2002/3752

Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - rückwirkende Änderung

Auch eine als dreizehntes Monatseinkommen bezeichnete tarifvertragliche Gratifikation, die im Rahmen einer Stichtagsregelung in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt und einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue setzt, kann rückwirkend für das ganze Jahr geändert, d.h. in der Höhe reduziert werden, wenn der Vertrauensschutz der Normunterworfenen nicht entgegensteht.

Normenkette:

Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens §§ 2 6 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Die Sache ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 4 AZR 655/00.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 14.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8144/99