LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.1999
11 (16) Sa 162/99
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung
AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes
AP Nr. 42 zu § 75 BetrVG 1972
ARST 2000, 6
AuR 2000, 37
BB 1999, 2359
DB 1999, 2219
FA 2000, 31
ZTR 1999, 573
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6482/98

Arbeitsentgelt: Abzug für nicht in Anspruch genommenes Kantinenessen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 11 (16) Sa 162/99

DRsp Nr. 2001/9096

Arbeitsentgelt: Abzug für nicht in Anspruch genommenes Kantinenessen

Die Betriebspartner verstoßen gegen das in § 75 Abs. 2 BetrVG normierte Gebot, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung auch diejenigen Arbeitnehmer an den Kosten der Kantinenverpflegung beteiligen, die diese gar nicht in Anspruch genommen haben.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Catering-Unternehmen. Sie beliefert Fluggesellschaften und betreibt einen Party-Service. Die Klägerin ist als "operative Mitarbeiterin" bei einer monatlichen Bruttovergütung von etwa DM 2.850,-- im Betrieb der Beklagten am D.üsseldorf Flughafen tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung der "gültigen Tarifverträge(n) ... Betriebsvereinbarungen und Regeln" der Beklagten vorgesehen, ferner bargeldlose Lohnzahlung. Im D.üsseldorf Betrieb sind im Schnitt 460 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist eingerichtet.