LAG Berlin - Urteil vom 03.09.1999
6 Sa 796/99
Normen:
MTV für die Arbeiter der Berliner Metallindustrie vom 10.05.90 Nr. 10.7.2; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 20925/98

Arbeitsentgelt: Akkordlohn - Tariflohnerhöhung - Anrechnungsvorbehalt

LAG Berlin, Urteil vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 796/99

DRsp Nr. 2002/7943

Arbeitsentgelt: Akkordlohn - Tariflohnerhöhung - Anrechnungsvorbehalt

Die entsprechende Berücksichtigung tariflicher Lohnerhöhungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs für bisher im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit ist nicht auf eine Erhöhung ihres bisherigen Effektivverdienstes, der eine übertarifliche Zulage enthält, gerichtet.

Normenkette:

MTV für die Arbeiter der Berliner Metallindustrie vom 10.05.90 Nr. 10.7.2; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger steht seit dem 25.09.69 als Kokillengießer in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter in der B Metall- und Elektroindustrie, Tarifgebiet I, Anwendung.

Seit Ende 1996 erhielt der vorher im Akkord beschäftigte Kläger Lohnausgleich in Höhe von 95 % seines von November 1995 bis Oktober 1996 erzielten Akkorddurchschnitts mit 27,66 DM brutto pro Stunde. Diesen Stundenlohn erhöhte die Beklagte für die Zeit ab 01.04.97 entsprechend der Tariflohnerhöhung von 1,5 % auf 28,07 DM brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger Feststellung einer weiteren Lohnerhöhung um 2,5 % ab 01.04.98 auf 28,77 DM brutto sowie Zahlung der sich daraus ergebenden Differenz in Höhe von insgesamt 240,78 DM brutto für April und Mai 1998 verlangt.