LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.1999
4 (5) Sa 858/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 312
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4663/98

Arbeitsentgelt: Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 4 (5) Sa 858/99

DRsp Nr. 2001/9105

Arbeitsentgelt: Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage

Das tarifliche Grundentgelt sowie die aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlte Prämie stellen verschiedene Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit der Folge dar, daß eine isolierte Betrachtungsweise bei Beantwortung der Frage zu erfolgen hat, ob eine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die nach der Betriebsvereinbarung gezahlte Prämie eingetreten ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, ohne Zustimmung des Betriebsrates die Tariflohnerhöhung, die sich aus der Erhöhung der an den Kläger gezahlten Prämienzulage ergibt, auf die dem Kläger gezahlte weitere übertarifliche Zulage anzurechnen.