BAG - Urteil vom 07.05.1986
4 AZR 556/83
Normen:
BAT § 4 § 22 § 26 § 33 ; BGB § 125 § 196 § 241 § 781 ; BPersVG § 75 ;
Fundstellen:
BAGE 52, 33
AP Nr. 12 zu § 4 BAT
Vorinstanzen:
I. ArbG München - Urteil vom 31.08.1982 - 19 Ca 2740/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG München - Urteil vom 14.09.1983 - 9 Sa 15/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

BAG, Urteil vom 07.05.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 556/83

DRsp Nr. 2007/24795

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

»1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teils III C I der Vergütungsordnung zum BAT gelten nur für unmittelbar im Flugsicherungsdienst tätige Angestellte. Nur ihnen stehen wegen der besonderen Erschwernisse im Flugsicherungsdienst auch die dort vorgesehenen Zulagen zu. 2. Wird die Gewährung einer solchen Zulage mit einem nicht im Flugsicherungsdienst tätigen Angestellten vereinbart, so liegt eine der Schriftform bedürftige Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT vor. Die Berufung auf die Unterlassung der Einhaltung der Schriftform kann arglistig sein. 3. Der Anspruch auf Zahlung einer derartigen Zulage unterliegt der zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. 4. Wird eine solche Zulage ohne Bestehen eines einzelvertraglichen Anspruches von einem öffentlichen Arbeitgeber rechtsgrundlos in der irrigen Annahme des Bestehens einer entsprechenden tariflichen Verpflichtung gezahlt, so kann er sich von der Weitergewährung einseitig ohne Änderungskündigung und ohne Einschaltung des Personalrats lossagen (Bestätigung von BAGBAGE 38, 291 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn sowie von BAG AP Nr. 17 zu § 75 BPersVG).«

Normenkette:

BAT § 4 § 22 § 26 § 33 ; BGB § 125 § 196 § 241 § 781 ; BPersVG § 75 ;

Tatbestand: