LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.1999
22 Sa 25/98
Normen:
BÄO § 10 Abs. 4 ; TV-Zuw AiP (TV über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.04.1987, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge vom 31. Mai 1995) § 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 119/98

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zuwendung nach TV-Zuw AiP - Beendigungszeitpunkt des Vertragsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 22 Sa 25/98

DRsp Nr. 2002/7751

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zuwendung nach TV-Zuw AiP - Beendigungszeitpunkt des Vertragsverhältnisses

Der/ie Arzt/Ärztin im Praktikum hat nach § 1 Abs. 2 TV Zuwendung für AiPs auch dann einen Anspruch auf die - ggf. anteilige - Zuwendung, wenn das Vertragsverhältnis als AiP mit dem 31.12. oder vor dem 31.03. des Folgejahres aufgrund vereinbarter Befristung endet, sofern die Befristung auf dem Umstand beruht, daß die Befugnis zur Ausübung der Heilkunde (§ 10 Abs. 4 BÄO) nur für die Dauer der AiP-Zeit besteht. In diesem Falle scheidet der AiP nicht "auf eigenen Wunsch" i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV-Zuw AiP aus.

Normenkette:

BÄO § 10 Abs. 4 ; TV-Zuw AiP (TV über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.04.1987, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge vom 31. Mai 1995) § 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch auf anteilige Zuwendung für das Jahr 1997.