Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug im Wesentlichen noch um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, einen dem Kläger gezahlten Bauzuschlag anlässlich von Tariflohnerhöhungen, beginnend mit dem 01.04.1998, "abzuschmelzen".
Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 24.09.1979 bei der Beklagten, die im Untertagebetrieb nach eigenen Angaben bergmännische Hilfsarbeiten ausführt, als Betonbauer beschäftigt. Der Kläger war im Jahre 1998 im Wechsel in drei verschiedenen von der Beklagten betreuten Schachtanlagen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt.
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