Der Kläger ist seit 19.12.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und zwar seit 01.03.1990 im Zugbegleitdienst tätig. Von Januar bis April 1994 war er als Übergangsbetriebsrat von seiner Tätigkeit als Zugbegleiter freigestellt. Mit der Klage verlangt er Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn auf Grund einer entsprechenden Richtlinie.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,--DM brutto sowie 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
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