LAG Nürnberg - Urteil vom 12.01.1999
6 Sa 148/97
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 ; BBesG § 17 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9841/96

Arbeitsentgelt: Erschwerniszulage für freigestelltes Betriebsratsmitglied

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 148/97

DRsp Nr. 2002/15172

Arbeitsentgelt: Erschwerniszulage für freigestelltes Betriebsratsmitglied

»War ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vor der Freistellung Zugbegleiter, hat er auch während der Freistellung Anspruch auf Zahlung einer Zulage, die dem Ausgleich physischer und psychischer Belastungen dient.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 ; BBesG § 17 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 19.12.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und zwar seit 01.03.1990 im Zugbegleitdienst tätig. Von Januar bis April 1994 war er als Übergangsbetriebsrat von seiner Tätigkeit als Zugbegleiter freigestellt. Mit der Klage verlangt er Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn auf Grund einer entsprechenden Richtlinie.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,--DM brutto sowie 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.