LAG Thüringen - Urteil vom 21.12.2000
1 Sa 410/99
Normen:
AFG § 33 Abs. 2 § 56 Abs. 1, Abs. 2 § 59 Abs 1 ; BBiG § 1 Abs. 1, Abs. 5 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB §§ 133 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gotha - Urteil vom 29. April 1999 - 2 Ca 1532/98,

Arbeitsentgelt: Fehlen des Anspruchs auf Ausbildungsvergütung bei Totalförderung durch das Arbeitsamt

LAG Thüringen, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 410/99

DRsp Nr. 2002/15224

Arbeitsentgelt: Fehlen des Anspruchs auf Ausbildungsvergütung bei Totalförderung durch das Arbeitsamt

»Die Auslegung der Vergütungsabrede in einem vom Arbeitsamt geförderten Berufsausbildungsverhältnis kann ergeben, daß dem Auszubildenden kein eigenständiger Vergütungsanspruch gegen das ausbildende Unternehmen zusteht. Darin liegt kein Verstoß gegen zwingendes Recht - hier: § 10 Abs. 1 BBiG (ebenso BAG, Urteil vom 15.11.2000 - 5 AZR 296/99 -, BB 2001, 1481).«

Normenkette:

AFG § 33 Abs. 2 § 56 Abs. 1, Abs. 2 § 59 Abs 1 ; BBiG § 1 Abs. 1, Abs. 5 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin eine Ausbildungsvergütung zusteht.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Bildungseinrichtung. Das Arbeitsamt bewilligte mit Bescheid vom 14.07.1995 (Bl. 92 d. A.) im Rahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter der Klägerin die Berufsausbildung als Köchin durch die Beklagte für die Zeit vom 01.09.1994 bis 31.08.1998. Mit Änderungsbescheid vom 17.07.1998 (Bl. 16 d. A.) wurde die Berufsausbildung bis 26.02.1999 verlängert. Die Klägerin legte am 25.01.1999 die Abschlussprüfung ab.

Die Parteien schlossen unter dem 01.09.1995 einen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 3, 4 d. A.), der unter Ziff. E folgende Regelung enthält: