LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.1999
3 Sa 31/99
Normen:
BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I; BeschFG § 1 Abs. 3 ; BGB § 242 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT N Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 586/99

Arbeitsentgelt: Funktionszulage - Wegfall nach Änderung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Dispositivität

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 3 Sa 31/99

DRsp Nr. 2002/7734

Arbeitsentgelt: Funktionszulage - Wegfall nach Änderung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Dispositivität

1. Ebenso wie die Parteien einen befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag umgestalten und die Tätigkeiten bestimmen können, können sie in dem das befristete Arbeitsverhältnis ablösenden Vertrag vereinbaren, eine frühere Nebenabrede solle zukünftig nicht mehr gelten. 2. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht dadurch verstoßen, daß mit ab einem bestimmten Stichtag eingestellten bzw. mit solchen Arbeitnehmern, deren ursprünglicher Arbeitsvertrag aufgrund einer Befristungsabrede geendet hat, die jedoch im Anschluss daran aufgrund einer vertraglichen Regelung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sind, die Anwendbarkeit einer die Zahlung einer Funktionszulage regelnden Bestimmung ausgeschlossen wird, während an die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer entsprechend der einzelvertraglichen Regelung die Funktionszulage weiterhin bezahlt wird.

Normenkette:

BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I; BeschFG § 1 Abs. 3 ; BGB § 242 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, an die Klägerin ab Januar 1999 eine Funktionszulage weiterhin zu bezahlen.