LAG München - Urteil vom 12.03.1999
1 Sa 656/98 Li
Normen:
BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 17.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2095/97

Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und Maßregelverbot nach Haustarifvertrag

LAG München, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 1 Sa 656/98 Li

DRsp Nr. 2002/14961

Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und Maßregelverbot nach Haustarifvertrag

Zur Auslegung eines individuell in einem Haustarifvertrag vereinbarten Maßregelungsverbotes.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht und auf Grund einer Musterprozeßvereinbarung über restliche Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber aus Anlaß eines Streiks gekürzten tariflichen Jahressonderzuwendung.

Die Klägerin hat die Beklagte u.a. im Werk L /Bodensee bestreikt, um eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100% tariflich abzusichern. Im Werk Lindau wurde die Arbeit vom 24.11. bis 4.12.1996 niedergelegt. Der Arbeitskampf wurde durch einen Firmentarifvertrag beendet, dem eine Protokollnotiz beigefügt ist, welche, soweit es hier interessiert, wie folgt lautet (Bl. 18 d.A.):

Aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung in der Süßwarenindustrie in der Zeit vom 15.10.- 7.12.1996 werden gegenüber den Arbeitnehmern der ... keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnungen, Kündigungen) ergriffen. Dies gilt nicht für Straftaten. Bereits veranlasste Maßnahmen werden zurückgenommen. Der bei der Streikteilnahme erfolgte Entgeltabzug bleibt hiervon unberührt.