LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998
4 Sa 110/98
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1999, 798
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2184/97

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung unständig Beschäftigter mit Teilzeitbeschäftigten bei Treue- und Jubiläumsgeld

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 110/98

DRsp Nr. 2002/8337

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung unständig Beschäftigter mit Teilzeitbeschäftigten bei Treue- und Jubiläumsgeld

1. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des gewährten Jubiläums- und Treuegeldes die Betriebszugehörigkeit der sogenannten unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen im Gegensatz zu den Teilzeitkräften aufgrund einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten generellen Regelung fiktiv und nicht für jeden Beschäftigten nach dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für diese Differenzierung ein sachgerechter Grund besteht. 2. Der sachliche Grund liegt sowohl in der unterschiedlichen Zusammensetzung der unständig Beschäftigten und den dort anzutreffenden schwankenden Arbeitsleistungen der jeweiligen Arbeitnehmer als auch darin begründet, dass die vorgenommene Pauschalierung der im Einzelfall nur schwer rekonstruierbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung trägt.

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB § 242 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, auf welcher Grundlage für die Berechnung des von der Beklagten gezahlten Treuegeldes die maßgebliche Betriebszugehörigkeit ermittelt werden muß.