LAG Berlin - Urteil vom 15.10.1999
6 Sa 1599/99; 6 Sa 2007/99
Normen:
AFG § 249h ; BAT-O § 26 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 30120/98

Arbeitsentgelt: Höhe - Gleichbehandlungsgebot - ABM-Kraft

LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1599/99; 6 Sa 2007/99

DRsp Nr. 2002/7934

Arbeitsentgelt: Höhe - Gleichbehandlungsgebot - ABM-Kraft

Eine das rechtsgeschäftliche Handeln motivierende unrichtige Rechtsvorstellung des Arbeitgebers über den Anwendungsbereich eines Tarifvertrags berührt die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht und stellt auch keinen anspruchsbegründenden Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Normenkette:

AFG § 249h ; BAT-O § 26 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der nicht tarifgebundene Kläger stand seit stand seit dem 1.01.94 aufgrund mehrerer Verträge mit befristeter Laufzeit für Arbeiten nach § 249h AFG in den Diensten des Beklagten. Bis Ende 1995 erhielt der Kläger die volle Vergütung nach VergGr IVa BAT-O. Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags vom 18.12.95 (Ablichtung Bl. 25 d.A.) unterschrieb der Kläger auch einen "Zusatz zum Arbeitsvertrag" (Ablichtung Bl. 26 d.A.) hinter den Worten "erhalten am". Das bis zum 30.11.96 befristete Arbeitsverhältnis wurde unter dem 29.11.96 um einen Monat verlängert (Ablichtung Bl. 28 d.A.).