LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.07.1991
1 Sa 31/91
Normen:
BPersVG §§ 8, 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
PersR 1991, 430
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1799/90

Arbeitsentgelt: Lehrentschädigung - Fortzahlung nach Freistellung als Personalratsmitglied

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.07.1991 - Aktenzeichen 1 Sa 31/91

DRsp Nr. 2001/14711

Arbeitsentgelt: Lehrentschädigung - Fortzahlung nach Freistellung als Personalratsmitglied

Ein freigestellter Personalratsmitglied hat gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG Anspruch auf Fortzahlung einer Lehrentschädigung, wenn es vor seiner Freistellung eine Lehrentschädigung erhalten hat, obwohl ihm durch die Lehrtätigkeit keine Mehraufwendungen entstanden sind.

Normenkette:

BPersVG §§ 8, 46 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Lehrentschädigung von 125,-- DM hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Er ist Mitglied des Personalrates bei dem Fernmeldeamt in F. und aufgrund dieser Stellung seit dem 02.08.1982 dauernd von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.