Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Lehrentschädigung von 125,-- DM hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Er ist Mitglied des Personalrates bei dem Fernmeldeamt in F. und aufgrund dieser Stellung seit dem 02.08.1982 dauernd von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
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