LAG Hamm - Urteil vom 08.04.1991
17 Sa 1565/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1340
DB 1991, 2593
LAGE § 87 BetrVG 1972 Nr. 8

Arbeitsentgelt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zahlung einer übertariflichen Zulage

LAG Hamm, Urteil vom 08.04.1991 - Aktenzeichen 17 Sa 1565/90

DRsp Nr. 2001/14530

Arbeitsentgelt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zahlung einer übertariflichen Zulage

1. Zahlt ein Arbeitgeber allen seinen Angestellten und Arbeitern, die bisher ausschließlich im Zeitlohn tätig waren, aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen in unterschiedlicher Höhe übertarifliche Zulagen, so steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, wenn dieser Arbeitgeber diese übertariflichen Zulagen den Arbeitern, die aufgrund einer Einigung mit dem Betriebsrat bzw. eines Spruchs der Einigungsstelle zukünftig im Akkordlohn beschäftigt werden sollen, nicht mehr weiterzahlen will. 2. Wird bei der Einstellung dieser übertariflichen Zulagenzahlung dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vom Arbeitgeber nicht beachtet, sind seine durch widerspruchslose Weiterarbeit konkludent mit den betroffenen Arbeitern individualrechtlich wirksam zustande gekommenen Vereinbarungen auf Wegfall der bisherigen übertariflichen Zulagenzahlung aus kollektiv-rechtlichen Gründen unwirksam. 3. In diesem Fall können diese Arbeitnehmer die Fortzahlung der ihnen bisher von ihrem Arbeitgeber erbrachten übertariflichen Zulagen erfolgreich gerichtlich durchsetzen, sofern ihr Anspruch prozessual nicht verwirkt ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand: