LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2000
3 Sa 24/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EKT (Ersatzkassen-Tarifvertrag); TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 221/00

Arbeitsentgelt: rückwirkende Senkung tariflicher Vergütung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 24/00

DRsp Nr. 2002/7879

Arbeitsentgelt: rückwirkende Senkung tariflicher Vergütung

1. Der rückwirkende Eingriff in entstandene und bereits fällig gewordene, jedoch noch nicht abgewickelte tarifliche Ansprüche ist rechtlich an sich möglich. Deshalb kann während der Laufzeit des Tarifvertrages sein Inhalt rückwirkend verändert, also Tarifentgelte auch gesenkt werden (BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/99 - DRsp-ROM Nr. 2000/10057 -). 2. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten insoweit die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93 - DRsp-ROM Nr. 1995/4470 -). Dementsprechend ist der Normunterworfene z. B. dann nicht schutzwürdig, wenn und sobald er mit Änderungen der bestehenden Normen eines Tarifvertrages rechnen musste. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweils geltenden Fassung von ihnen arbeitsvertraglich vereinbart ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EKT (Ersatzkassen-Tarifvertrag); TVG § 1 ;

Hinweise:

Die Sache ist anhängig beim BAG unter dem Aktenzeichen 4 AZR 24/01 -.