LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1999
7 Sa 557/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; MTV Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 § 13 Nr. 9 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 118
EuroAS 2000, 132
NZA-RR 2000, 120
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3108/98

Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - entgangene Gratifikationen während des Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 557/99

DRsp Nr. 2002/6569

Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - entgangene Gratifikationen während des Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot

1. Die Beschränkung des Nachzahlungsanspruchs für durch den Erziehungsurlaub entgangene Gratifikation auf Frauen nach den §§ 13 Ziffer 9 Abs. 3 Satz 3, 3 Ziffer 3 MTV für das Versicherungsgewerbe stellt eine unzulässige Diskriminierung von Männern dar. 2. Es ist auch nicht erforderlich, dass Männer den Erziehungsurlaub unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter antreten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; MTV Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 § 13 Nr. 9 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Nachzahlungsanspruch bezüglich Sonderzahlungen.