LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1999 7 Sa 557/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; MTV Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 § 13 Nr. 9 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 118
EuroAS 2000, 132
NZA-RR 2000, 120
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3108/98
Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - entgangene Gratifikationen während des Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 557/99
DRsp Nr. 2002/6569
Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - entgangene Gratifikationen während des Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot
1. Die Beschränkung des Nachzahlungsanspruchs für durch den Erziehungsurlaub entgangene Gratifikation auf Frauen nach den §§ 13 Ziffer 9 Abs. 3 Satz 3, 3 Ziffer 3 MTV für das Versicherungsgewerbe stellt eine unzulässige Diskriminierung von Männern dar.2. Es ist auch nicht erforderlich, dass Männer den Erziehungsurlaub unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter antreten.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; MTV Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 § 13 Nr. 9 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Nachzahlungsanspruch bezüglich Sonderzahlungen.
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