LAG Berlin - Urteil vom 09.06.2000
19 Sa 112/00
Normen:
TVG § 1 ; ZTV (ZulagenTV für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG) § 10a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 21879/99

Arbeitsentgelt: Tarifzulage (ZÜL) nach ZTV - Voraussetzungen der Weitergewährung - vorübergehender Wechsel

LAG Berlin, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 19 Sa 112/00

DRsp Nr. 2002/8242

Arbeitsentgelt: Tarifzulage (ZÜL) nach ZTV - Voraussetzungen der Weitergewährung - "vorübergehender Wechsel"

Nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 Nr. 4 ZTV DB AG kann nur ein "vorübergehender Wechsel" des Arbeitnehmers zur Zahlung der Zulage führen. Unter "vorübergehend" in diesem Sinne ist ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zu verstehen.

Normenkette:

TVG § 1 ; ZTV (ZulagenTV für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG) § 10a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Zulage nach § 10a des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der D B AG (ZTV DB AG) zusteht.