LAG Brandenburg - Urteil vom 12.09.2000
2 Sa 195/00
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ; BGB § 615 ; KSchG § 11 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 1 Ca 3905/99 - 09.02.00,

Arbeitsentgelt: Verzugslohn bei Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats

LAG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 195/00

DRsp Nr. 2002/16847

Arbeitsentgelt: Verzugslohn bei Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats

1. Der Arbeitgeber stellt keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung und ist deshalb zur Zahlung der Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB verpflichtet, wenn der Betriebsrat zu einer (arbeitsvertragskonformen) Versetzung des Arbeitnehmers aufgrund der - einseitig vom Arbeitgeber - geänderten Arbeitsbedingungen nicht beteiligt worden ist. 2. Die Ablehnung eines vom Arbeitgeber angebotenen und auf den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses befristeten Ersatzarbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer ist nicht böswillig i.S.d. §§ 11 Nr. 2 KSchG, 615 Satz 2 BGB, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit dem Arbeitnehmer die behauptete Pflichtverletzung erneut vorhält.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ; BGB § 615 ; KSchG § 11 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Verzugslohnansprüche im Anschluss an eine unwirksame, fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte aus verhaltensbedingten Gründen nach rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg mit Urteil vom 26.11.1998, 3 Sa 225/98, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird.