Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden "Weihnachts-Gratifikation".
Der am ... geborene Kläger war seit 1. August 1964 beim .... (...) beschäftigt. Dort bestand eine Betriebsvereinbarung vom 6. Dezember 1974 mit Wirkung ab 1. Januar 1975 über eine Vereinsbesoldungsordnung (VBO 1974), die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung kam. Deren § 2 Abs. 2 lautet:
"Die Besoldung der Mitarbeiter erfolgt in Anlehnung an das für die Beamten des Bayerischen Staates geltende Besoldungsrecht oder auf Grund von Sondervereinbarungen."
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