LAG München - Urteil vom 10.08.1999
8 Sa 331/99
Normen:
BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1851/98

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 331/99

DRsp Nr. 2002/14948

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Betriebsvereinbarung

Wenn eine "Weihnachts-Gratifikationsregelung" wegen der Unkalkulierbarkeit der Entwicklung der jährlichen Sonderzuwendungen bei den Beamten eines Landes, an deren Gehaltsentwicklung diejenige der Arbeitnehmer einer Arbeitgeberin angelehnt ist, von vornherein in einer eigenen Betriebsvereinbarung getroffen ist und darin alleine auf das "Gesamt-Grundgehalt", das dem Mitarbeiter im Monat November eines Jahres zusteht, verwiesen wird, sind etwaige Sonderregelungen für die jährlichen Sonderzuwendungen von Beamten insoweit für die Auslegung dieser Betriebsvereinbarung i.S. der Bestimmung der Höhe der Weihnachts-Gratifikation ohne Bedeutung.

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden "Weihnachts-Gratifikation".

Der am ... geborene Kläger war seit 1. August 1964 beim .... (...) beschäftigt. Dort bestand eine Betriebsvereinbarung vom 6. Dezember 1974 mit Wirkung ab 1. Januar 1975 über eine Vereinsbesoldungsordnung (VBO 1974), die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung kam. Deren § 2 Abs. 2 lautet:

"Die Besoldung der Mitarbeiter erfolgt in Anlehnung an das für die Beamten des Bayerischen Staates geltende Besoldungsrecht oder auf Grund von Sondervereinbarungen."