BAG - Urteil vom 10.07.1996
5 AZR 977/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB §§ 315 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 39
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 243/93
ArbG Passau, vom 07.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/92

Arbeitsentgelt: Widerruf einer Zulage - Einfrieren

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 977/94

DRsp Nr. 2002/14851

Arbeitsentgelt: Widerruf einer Zulage - Einfrieren

1. Ist einem Vertragspartner das Recht eingeräumt, einzelne Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, so handelt es sich - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - um einen Widerrufsvorbehalt. 2. Werden Vergütungsbestandteile und Zusatzleistunge widerrufen, ist vorrangig darauf abzustellen, welcher Teil der Gesamtvergütung von dem Widerrufsvorbehalt betroffen ist und ob der nicht widerrufliche Teil der Bezüge die in einem Tarifvertrag festgesetzte oder sonst übliche Höhe erreicht. 3. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der gerichtlichen Kontrolle. 4. Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei freiwilligen Leistungen zu denen der Arbeitgeber weder durch Gesetz noch aufgrund Tarifverträge verpflichtet ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB §§ 315 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte eine Zulage wirksam widerrufen hat.