Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu zahlen.
Der am 11.09.1935 geborene Kläger war seit dem 11.03.1974 an der Justizvollzugsschule des beklagten Landes vollzeitig beschäftigt. Er wurde dort zunächst als Hausmeister und später als Fahrer eingesetzt. Während seiner Tätigkeit als Fahrer der Justizvollzugsschule hatte der Kläger etwa drei Stunden pro Tag Gefangene im Rahmen des offenen Strafvollzugs zur Justizvollzugsanstalt in R. zu bringen und dort wieder abzuholen. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten kraft einzelvertraglicher Abrede die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder vom 27.02.1964 und der diesen ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge.
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