LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2000
14 Sa 939/00
Normen:
Besoldungsordnung A Vorbemerkung Nr. 12; Besoldungsordnung B Vorbemerkung Nr. 12; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 2001, 230
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4541/99

Arbeitsentgelt: Zulage - Begriff der Justizvollzugseinrichtung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 14 Sa 939/00

DRsp Nr. 2002/3625

Arbeitsentgelt: Zulage - Begriff der Justizvollzugseinrichtung

Ein Arbeiter, der bei einer Justizvollzugsschule beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Justizvollzugsschule ist keine Justizvollzugseinrichtung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung (im Anschluss an BVerwG ZTR 1998, 475).

Normenkette:

Besoldungsordnung A Vorbemerkung Nr. 12; Besoldungsordnung B Vorbemerkung Nr. 12; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu zahlen.

Der am 11.09.1935 geborene Kläger war seit dem 11.03.1974 an der Justizvollzugsschule des beklagten Landes vollzeitig beschäftigt. Er wurde dort zunächst als Hausmeister und später als Fahrer eingesetzt. Während seiner Tätigkeit als Fahrer der Justizvollzugsschule hatte der Kläger etwa drei Stunden pro Tag Gefangene im Rahmen des offenen Strafvollzugs zur Justizvollzugsanstalt in R. zu bringen und dort wieder abzuholen. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten kraft einzelvertraglicher Abrede die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder vom 27.02.1964 und der diesen ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge.