LAG Brandenburg - Urteil vom 23.05.2000
3 Sa 83/00
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 § 51 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 141 Abs. 3 § 335 Abs. 1 Nr. 2 §§ 341a 513 Abs. 2 § 538 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 335 ZPO
AuR 2001, 79
FA 2001, 182
LAGE § 51 ArbGG 1979 Nr. 7
LAGE § 141 ZPO Nr. 8
NZA 2001, 173
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 06.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1727/99

Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschließung des Prozessbevollmächtigten einer Partei

LAG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 83/00

DRsp Nr. 2002/16853

Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschließung des Prozessbevollmächtigten einer Partei

1. Der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten einer persönlich geladenen Partei kann im Falle ihrer Säumnis nicht wirksam erfolgen und ein Zweites Versäumnisurteil gegen sie erlassen werden, wenn nach einem in einer Sitzungspause mit ihr geführtem Telefonat und dem Wiedereintritt in die Verhandlung ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, dass die Partei den gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht akzeptiere und er sich nicht ohne Widerrufsvorbehalt vergleichen wolle. 2. Die Ausschließung eines Prozessbevollmächtigten darf nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ArbGG nur durch den Vorsitzenden allein und nicht durch einen Kammerbeschluss erfolgen. 3. Der Ausschließungsbeschluss ist vom Gericht näher zu begründen. 4. Die persönlich geladene Partei muß im einzelnen auf die zugrundeliegenden Voraussetzungen für die persönliche Anordnung und auf die möglichen Folgen ihres Ausbleibens konkret hingewiesen werden; es ist insoweit notwendig, daß sich aus den - allgemeinen - Hinweisen des Arbeitsgerichts entnehmen läßt, daß eine Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten zum Abschluß eines Vergleichs auf Widerruf vom Gericht nicht für ausreichend erachtet wird.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 § 51 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 141 Abs. 3 § Abs. Nr. §§ 341a 513 Abs. § Abs. 1 Nr. ;