Der Kläger wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.03.1998 zum 30.09.1998, begehrte erstinstanzlich darüber hinaus die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus, begehrt weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihn wieder einzustellen.
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