LAG Nürnberg - Urteil vom 18.10.2000
4 Sa 52/99
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 § 95 Abs. 3 § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; ZPO §§ 263 523 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2784/98

Arbeitsgerichtsverfahren: Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Leitender Angestellter: Darlegungslast des Arbeitgebers

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 52/99

DRsp Nr. 2002/15183

Arbeitsgerichtsverfahren: Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Leitender Angestellter: Darlegungslast des Arbeitgebers

»1. Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers zur Begründung der leitenden Angestellteneigenschaft eines "Leiters der Revisionsabteilung". 2. Keine Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, wenn die weiteren Streitgegenstände in ihrer Beurteilung nicht unmittelbare Folge des bisherigen Prozeßstoffes sind.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 § 95 Abs. 3 § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; ZPO §§ 263 523 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.03.1998 zum 30.09.1998, begehrte erstinstanzlich darüber hinaus die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus, begehrt weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihn wieder einzustellen.