LAG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2000
6 Ta 157/00
Normen:
InsO § 80 ; ZPO §§ 240 249 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 323
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 01.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1331/00

Arbeitsgerichtsverfahren: Versäumnisurteil - Einspruch des Insolvenzverwalters

LAG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2000 - Aktenzeichen 6 Ta 157/00

DRsp Nr. 2002/16846

Arbeitsgerichtsverfahren: Versäumnisurteil - Einspruch des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann gegen ein Versäumnisurteil, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner ergangen und ihm zugestellt worden ist, unabhängig davon Einspruch einlegen, ob er den unterbrochenen Rechtsstreit aufnimmt.

Normenkette:

InsO § 80 ; ZPO §§ 240 249 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat durch Versäumnisurteil vom 31.5.2000 -- 2 Ca 1073/00 -- die Beklagte verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung in Höhe von 18.288,00 DM zu zahlen. Gegen das ihr am 7.6.2000 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit dem am 15.6.2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.6.2000 Einspruch eingelegt. Nach dem Hinweis des Gerichts auf seine Verfristung hat die Beklagte am 28.6.2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie angegeben, dass die Post ihre Geschäftsleitung wegen des Umzuges nach Rostock mit einigen Tagen Verspätung erreicht habe. Weiterhin hat Rechtsanwalt Dr. Wessel dem Gericht am 27.6.2000 angezeigt, dass am 9.5.2000 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden und er zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Gleichzeitig legt er vorsorglich gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein.