Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden vom 22. und 23.03.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.05.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II, ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Die Widerspruchsbescheide sind dem Kläger am 17.05.2018 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Am 19.06.2018 (Dienstag) hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Würzburg (
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