LAG Hamm - Beschluss vom 24.09.1991
13 TaBV 56/91
Normen:
BetrVG §§ 76, 93, 95 ;
Fundstellen:
LAGE § 95 BetrVG 1972 Nr. 11
LAGE § 93 BetrVG 1972 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 86/90

Arbeitsplatz: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Stellenausschreibung; Einigungsstelle: Wirksamkeit des Spruches

LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.1991 - Aktenzeichen 13 TaBV 56/91

DRsp Nr. 2001/14527

Arbeitsplatz: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Stellenausschreibung; Einigungsstelle: Wirksamkeit des Spruches

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäss § 93 BetrVG erstreckt sich nicht auf Art und Inhalt der Stellenausschreibung. 2. Ein Spruch der Einigungsstelle über Auswahlrichtlinien bei Versetzungen ist nicht deshalb unwirksam, weil er ein Punktsystem enthält, solange dem Arbeitgeber genügend Raum bleibt für eine abschließende Berücksichtigung des Einzelfalles.

Normenkette:

BetrVG §§ 76, 93, 95 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.