LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.06.2017
19 Ta 10/17
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3e;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 13/16

Arbeitsrechtsweg für Unterlassungsklage einer Gewerkschaft im Rahmen des Gesetzes zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 19 Ta 10/17

DRsp Nr. 2018/11947

Arbeitsrechtsweg für Unterlassungsklage einer Gewerkschaft im Rahmen des Gesetzes zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Für einen auf § 21 Abs. 6 SEBG gestützten gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 98 AktG besteht nicht. Selbst wenn § 98 AktG tatbestandlich einschlägig wäre, ginge die Vorschrift des § 2a Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG auf Grund Spezialität vor.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 30. März 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3e;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.