BAG - Urteil vom 12.08.2008
9 AZR 1117/06
Normen:
Richtlinie 89/391/EWG Art. 6 ; ArbSchG § 1 § 2 § 3 § 5 § 12 § 17 § 21 ; BetrVG § 87 ; BGB § 315 § 618 ; ChemG § 19 ; GefStoffV § 3 § 7 ; ZPO § 551 § 559 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu BGB § 618
ArbRB 2008, 299
AuA 2008, 623
AuR 2008, 311
AuR 2008, 360
BAG-PM Nr. 62/08
BAGE 127, 205
DB 2008, 2030
MDR 2008, 1280
NZA 2009, 102
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 339/05
ArbG Lübeck, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 655 (6)/05

Arbeitsschutz; Gefährdungsbeurteilung

BAG, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 1117/06

DRsp Nr. 2008/16215

Arbeitsschutz; Gefährdungsbeurteilung

»1. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung.2. § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.«

Orientierungssätze:1. Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt insoweit eine Doppelwirkung zu, als Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken. Sie begründen dann zusätzlich zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine privatrechtliche Verpflichtung, die der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer zu erfüllen hat.2. Welche öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen über § 618 Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche im Privatrechtsverhältnis begründen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Arbeitsschutzvorschrift muss neben ihrem öffentlich-rechtlichen Zweck gerade auch den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers zum Ziel haben.