LAG Hamm - Urteil vom 07.10.2002
8 Sa 1758/01
Normen:
BGB § 164 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 913/01 - 25.09.2001,

Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Haushaltshilfe, Eheleute als Arbeitgeber, Stellvertretung

LAG Hamm, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 1758/01

DRsp Nr. 2003/12078

Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Haushaltshilfe, Eheleute als Arbeitgeber, Stellvertretung

»Gemeinsamer Arbeitgeber einer Haushaltshilfe, welche der Ehemann zur Unterstützung seiner Ehefrau bei der Haushaltsführung einstellt, sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung beide Eheleute, weswegen beim Tod des Ehemannes das Arbeitsverhältnis auch ohne besondere Vereinbarung mit der Ehefrau, nicht hingegen mit der Erbengemeinschaft nach dem Ehemann fortbesteht.«

Normenkette:

BGB § 164 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche seit dem Jahr 1982 im gemeinsamen Haushalt des zwischenzeitlich verstorbenen Unternehmers H4xxxxx S3xxxxx und seiner Ehefrau, der als Beklagten zu 2) verklagten und jetzt 83jährigen E1xxxxx S3xxxxx, tätig war, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose und fristgerechte Kündigungen.

Diese Kündigungen hat der Beklagte zu 1) - Sohn der Eheleute S3xxxxx - teils telefonisch, teils schriftlich in eigenem Namen wie auch im Namen der Beklagten zu 2) erklärt und sich zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis auf eine notarielle Vorsorgevollmacht gestützt, welche die Beklagte zu 2) unter dem 24.10.1997 erteilt hatte.