LAG Berlin - Urteil vom 29.09.1997
17 Sa 89/97
Normen:
BGB § 620 ; BSHG § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 202
NJ 1998, 275
ZTR 1998, 95
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 46072/96

Arbeitsverhältnis: Befristung - § 19 Abs. 2 BSHG

LAG Berlin, Urteil vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 17 Sa 89/97

DRsp Nr. 2002/16799

Arbeitsverhältnis: Befristung - § 19 Abs. 2 BSHG

»1. Die Befristung eines nach § 19 Abs. 2 BSHG begründeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. 2. Der Sozialhilfeträger entscheidet durch Verwaltungsakt, ob der Hilfesuchende zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogen und ob ihm für seine Arbeitsleistung das übliche Arbeitsentgelt gewährt wird. Diese Entscheidung wird durch den Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages umgesetzt. Der Einwand des Hilfesuchenden, er sei nicht zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten herangezogen worden, betrifft allein die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Verwaltungsaktes; er kann nicht zur Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen.«

Normenkette:

BGB § 620 ; BSHG § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand: