LAG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2000
8 Sa 55/00
Normen:
BGB § 620 ; HRG § 47 Abs. 1 § 48 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2237/99

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

LAG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 55/00

DRsp Nr. 2002/16851

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

»1. § 48 Abs. 1 und 3 HRG normiert im Rahmen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses für wissenschaftliche Assistenten einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund, der neben der individuellen, im Hinblick auf die weitere Verwendung des Betroffenen in Bereichen innerhalb der Hochschule auf Zeit angelegten Förderung des wissenschaftlichen Assistenten auch mit seinen zeitlich begrenzten Einsatz der Leistungsfähigkeit der Universität dienen soll. 2. Führt ein wissenschaftlicher Assistent nach seinem Vortrag zu einem erheblichen Teil seiner vertraglich gebundenen Arbeitsleistung Lehrveranstaltungen unter Verantwortung und Betreuung eines Hochschullehrers durch und arbeitet er daneben an seiner Habilitationsschrift, so erbringt er die ihm nach § 47 Abs. 1 HRG obliegenden Aufgaben, die die zweimalige Befristung seines Arbeitsverhältnisses von drei Jahren gesetzlich rechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 620 ; HRG § 47 Abs. 1 § 48 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Folge einer Befristung.