LAG Bremen - Beschluss vom 12.10.2006
3 TaBV 7/06
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 2, 3, 4 ; BBiG § 1 Abs. 1, 2 (a.F.) ; Zuordnungstarifvertrag § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 60/05

Arbeitsverhältnis des Auszubildendenvertreters bei berufspraktischen Betriebseinsätzen in Konzernunternehmen - zulässiger Zwischenfeststellungsantrag im Beschlussverfahren

LAG Bremen, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/06

DRsp Nr. 2007/14280

Arbeitsverhältnis des Auszubildendenvertreters bei berufspraktischen Betriebseinsätzen in Konzernunternehmen - zulässiger Zwischenfeststellungsantrag im Beschlussverfahren

1. Der Antrag auf Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und einem ehemaligen Auszubildendenvertreter zustande gekommen ist, kann im Beschlussverfahren über die Auflösung (als Vorfrage für den Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG) wie eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gestellt werden.2. Sind die Auszubildenden zu zwei Drittel ihrer Zeit in Betriebseinsätzen in den Konzernunternehmen, um berufspraktische Unterweisung zu erhalten, ist die für den Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG erforderliche Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetz gegeben.