LAG Köln - Urteil vom 18.01.1984
7 Sa 1156/83
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 620 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
NZA 1984, 57
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 47/83

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung

LAG Köln, Urteil vom 18.01.1984 - Aktenzeichen 7 Sa 1156/83

DRsp Nr. 2002/6592

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung

Der Anspruch aus § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG (auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses) kann gerichtlich ebenfalls grundsätzlich nur mit einer Klage durchgesetzt werden. Der Weg der einstweiligen Verfügung ist auch für ihn nur offen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 935 oder 940 ZPO gegeben sind.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 620 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO §§ 935 940 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 27.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 47/83
Fundstellen
NZA 1984, 57