LAG München - Urteil vom 09.11.1999
8 Sa 291/99
Normen:
BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; TVG §§ 1 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 23.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2612/98

Arbeitsvertrag: Auslegung - Bezugnahme auf tarifliche Vergütung

LAG München, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 291/99

DRsp Nr. 2002/14945

Arbeitsvertrag: Auslegung - Bezugnahme auf tarifliche Vergütung

Zur Auslegung eines Arbeitsvertrages, in dem mit Jeweiligkeitsklausel auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird, obwohl die Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; TVG §§ 1 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung nach Tarifverträgen zu vergüten, die von einem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden sind, nach dem sie aus diesem ausgetreten ist.

Der am ... geborene Kläger ist auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1993 seit 1. Juli 1993 -- unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit ab 4. April 1962 -- zuletzt als "Sachbearbeiter Ersatzteile" bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied ihres Betriebsrats und der DAG.