LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.1999
3 Sa 297/99
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 § 35 Abs. 3 ; BGB § 315 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 35 BAT Nr. 13
EzBAT SR 2r BAT Sonderregelungen für Schulhausmeister VKA Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1591/98

Arbeitsvertrag: Vorbehalt des Widerrufs einer Nebenabrede - Äquivalenzgefüge - Begriff der Störung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 3 Sa 297/99

DRsp Nr. 2002/3722

Arbeitsvertrag: Vorbehalt des Widerrufs einer Nebenabrede - Äquivalenzgefüge - Begriff der Störung

1. Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber vertraglich das Recht zur einseitigen Änderung einzelner Vertragsbedingungen einräumt, ist grundsätzlich zulässig. 2. Eine Vertragsklausel, nach welcher einem Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, einzelne Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern, ist unabhängig von der gewählten Bezeichnung als Widerrufsvorbehalt mit den sich hieraus ergebenden Ausübungsbeschränkungen anzusehen. 3. Ein solches einseitiges Änderungsrecht ist dem Arbeitgeber durch die in der Nebenabrede vereinbarte Möglichkeit, diese insgesamt mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses im übrigen kündigen zu können, eingeräumt worden, wodurch es ihm ermöglicht wurde, den Pflichtenrahmen bezüglich des Umfangs der zu leistenden Tätigkeit zu reduzieren, ohne daß dies auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solches Auswirkungen hätte. 4. Werden Rechte und Pflichten auf beiden Seiten in sich entsprechender Weise abgesenkt, so kann von einer grundlegenden Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gesprochen werden.

Normenkette:

BAT § 4 Abs. 2 § 35 Abs. 3 ; BGB § 315 ; TVG § 1 ;

Tatbestand