BAG - Urteil vom 26.03.2015
2 AZR 517/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 253
BB 2015, 2419
DB 2015, 2520
EzA-SD 2015, 6
NZA 2015, 1180
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1248/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4130/11

Arbeitsvertragliche Nebenpflichten eines inhaftierten ArbeitnehmersAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der InhaftierungAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unterbliebener Mitteilung der Inhaftierung

BAG, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 517/14

DRsp Nr. 2015/16679

Arbeitsvertragliche Nebenpflichten eines inhaftierten Arbeitnehmers Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Inhaftierung Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unterbliebener Mitteilung der Inhaftierung

Orientierungssätze: 1. Ein in Untersuchungshaft genommener Arbeitnehmer ist gehalten, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Inhaftierung in Kenntnis zu setzen. Im Rahmen des Möglichen hat er ihn auch über die voraussichtliche Haftdauer zu unterrichten, etwa durch die Mitteilung von Terminen zur Haftprüfung. Diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sind Ausdruck der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden allgemeinen vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme. 2. Ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Mitteilungspflichten kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn das Gewicht der Pflichtverletzung durch besondere Umstände erheblich verstärkt wird. Solche Umstände können darin liegen, dass der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten beharrlich verletzt oder durch sein Verhalten auf andere Weise deutlich macht, er werde die berechtigten Interessen des Arbeitgebers auch zukünftig nicht wahren.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2013 - 16 Sa 1248/12 - aufgehoben.