LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.07.2021
5 Sa 350/20 E
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 483/19

Arbeitsvorgang in einer Serviceeinheit der Strafjustizverwaltung nach dem TV-LAussetzung des Verfahrens bei Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine laufende Verfassungsbeschwerde in der identischen Rechtsfrage

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 350/20 E

DRsp Nr. 2021/11337

Arbeitsvorgang in einer Serviceeinheit der Strafjustizverwaltung nach dem TV-L Aussetzung des Verfahrens bei Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine laufende Verfassungsbeschwerde in der identischen Rechtsfrage

1. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit als Beschäftigter in einer Serviceeinheit zum Tätigkeitsmerkmal erhoben haben. Damit hätten sie klargestellt, dass alle in dieser Funktion auszuübenden Tätigkeiten insgesamt einheitlich bewertet werden und als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind. 2. Läuft zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage - im vorliegenden Fall zum Begriff des einheitlichen Arbeitsvorgangs - eine Verfassungsbeschwerde, kann das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO für eine begrenzte Zeit aussetzen. Dies vermeidet die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Verfahren mit identischen Rechtsfragen und ist für beide Parteien sinnvoll und zumutbar.

Das Verfahren wird ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 18.02.2021 (1 BvR 362/21) gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20) und (4 AZR 196/20), längstens bis zum 30.09.2022.

Gründe:

I.