LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.10.1999
7 Sa 821/99
Normen:
ArbZG § 4 ; BetrVG § 77 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 358
AuR 2000, 361
NZA-RR 2001, 89
ZBVR 2001, 37
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - Urteile vom 09.02.1999 - 5 Ca 422/98 N - 5 Ca 423/98 N - 5 Ca 424/98 N - 5 Ca 426/98 N - 5 Ca 429/98 N - 5 Ca 427/98 N - 5 Ca 425/98 N - 5 Ca 430/98 N - 5 Ca 431/98 N - 5 Ca 432/98 N - 5 Ca 433/98 N - 5 Ca 469/98 N,

Arbeitszeit: Ablösung einer infolge betrieblicher Übung bestehende Pausenregelung durch Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 821/99

DRsp Nr. 2002/17013

Arbeitszeit: Ablösung einer infolge betrieblicher Übung bestehende Pausenregelung durch Betriebsvereinbarung

Selbst wenn in einem Unternehmen eine betriebliche Übung dahin besteht, dass Pausen "durchbezahlt" werden, was dem ArbZG widersprechen würde, könnte eine solche Übung durch eine "verschlechternde" Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

Normenkette:

ArbZG § 4 ; BetrVG § 77 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, einseitig unter Aufgabe der bisherigen Praxis die tägliche Arbeitszeit und die bisher durchbezahlten "Pausen" zu verlängern.

Die Beklagte ist eine Behindertenwerkstatt, auf die die Werkstättenverordnung Anwendung findet. Auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien findet kein Tarifvertrag unmittelbar Anwendung; die Beklagte orientiert sich am BAT.