LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.11.1999 (4 TaBV 22/99)
I. Der antragstellende Betriebsrat ist zuständig für den Bezirk S -- der Arbeitgeberin. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die in verschiedenen Verkaufsstellen tätig sind. Zuständig ist er für etwa 60 Mitarbeiterinnen. [...]