LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.11.1999
8 TaBV 6/99
Normen:
BetrVG § 103 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 359
LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 15
NZA-RR 2000, 476
RDV 2001, 28
ZBVR 2001, 62
ZfSH/SGB 2000, 674
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 19.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 1/99

Privattelefonate ohne Kennzeichnung zur EDV-Erfassung - Herausgreifende Kontrolle der BR-Vorsitzenden

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 8 TaBV 6/99

DRsp Nr. 2002/3489

Privattelefonate ohne Kennzeichnung zur EDV-Erfassung - Herausgreifende Kontrolle der BR-Vorsitzenden

1. Zur Feststellung und kündigungsrechtlichen Bewertung falsch deklarierter Privattelefonate (hier 60 Gespräche für 73,28 DM innerhalb eines Jahres). 2. Die herausgreifende Kontrolle der Telefon-Daten der BR-Vorsitzenden ohne besondere Anhaltspunkte und außerhalb einer Stichproben-Regelung verstößt gegen §§ 75, 78 BetrVG. Die Erfassung von Telefondaten entgegen der Regelung einer Betriebsvereinbarung ist rechtswidrig. 3. Zur Bewertung der Rechtswidrigkeit bei der Prüfung des Kündigungsvorwurfs.

Normenkette:

BetrVG § 103 ; KSchG § 15 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) betreibt in ... ein Busunternehmen, welches zum einen öffentlichen Personennahverkehr durchführt und zum anderen Busreisen anbietet. Sie beschäftigt ca. 60 Mitarbeiter. Die am 06.04.1961 geborene, einem Kind unterhaltspflichtige Beteiligte zu 3) steht seit dem 16.07.1979 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Arbeitgeberin, zuletzt als Mitarbeiterin im Bereich Fahrplanwesen zu einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.585,00 DM. Sie ist Vorsitzende des im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrates. Im Rechtsstreit begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates (Antragsgegner) zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3).