LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.1999
9 (8) Sa 1328/98
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; GMTV für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986 in der Fassung vom 18.12.1996 § 5 Nr. 1 Buchstabe a 2. Spiegelstrich § 6 Nr. 1 Buchstabe a, 1. Spiegelstrich ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 528
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 888/98

Arbeitsentgelt: Begriff der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit - Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Tarifvorbehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 9 (8) Sa 1328/98

DRsp Nr. 2002/17014

Arbeitsentgelt: Begriff der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit - Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Tarifvorbehalt

1. Der schuldrechtliche Teil von Betriebsvereinbarungen ist unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB wie ein Gesetz auszulegen. Dementsprechend kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Norm an, wie er sich aus Wortlaut, Zweck der Regelung sowie dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen ergibt. Der wirkliche Wille der Betriebsparteien kann nur berücksichtigt werden, sofern dieser im Wortlaut der Regelung der Betriebsvereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat. 2. Der klarstellenden Funktion der streitigen Regelung in der Betriebsvereinbarung steht auch nicht der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG entgegen. Denn durch die Aufnahme dieser klarstellenden Regelung wird nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die im Rahmen von Mehrarbeit abgeleistete Arbeitszeit in die Zeitsaldierung, welche unter Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, einfließt. 3. Danach liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Möglichkeit hat, über die darin geregelten Arbeitszeitmodelle hinaus je nach Bedarf zusätzliche Arbeitsstunden anzuordnen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ;