BAG - Urteil vom 28.11.1984
5 AZR 123/83
Normen:
BAT § 35 § 48a ; BGB § 242 § 315 ; BPersVG § 75 Abs. 5 ; Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 § 5 § 16 ; KSchG § 4 ; TVG § 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 47, 238
AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht
DB 1985, 132
ZfA 1985, 543
Vorinstanzen:
I. ArbG Köln - Urteil vom 30.04.1982 - 12 Ca 5995/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 20.12.1982 - 10 Sa 775/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 28.11.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 123/83

DRsp Nr. 2008/11287

Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

»1 a) Durch Tarifvertrag kann dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt werden, für Arbeitnehmer mit erschwerten Arbeitsbedingungen die tariflich festgelegte Arbeitszeit zu verkürzen (tarifliche Bestimmungsklausel). b) Wird ein Tarifvertrag mit einer solchen Bestimmungsklausel durch einen Tarifvertrag mit einer entsprechenden Regelung abgelöst, so ist das Bestimmungsrecht erneut auszuüben. Dies kann auch schlüssig geschehen, indem die bisherige Arbeitszeitverkürzung weitergewährt wird. c) Das gleiche Bestimmungsrecht steht dem Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern zu, mit denen er die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart hat, der eine derartige Bestimmungsklausel enthält. 2 a) Bei der Ausübung des Bestimmungsrechts muß der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens wahren.